Auch bei kleinen Kindern beinhaltet der Umgang regelmäßig auch Übernachtungen. Im Einzelfall kann allerdings das Kindeswohl gebieten, zumindest für eine Übergangszeit lediglich Tagesumgang zu gewähren, um dem Kind eine Gewöhnung zu ermöglichen.
Das Umgangsrecht ist von erheblicher Bedeutung für das Kind und natürlich auch für den berechtigten Elternteil. Grundsätzlich kommt auch bei Kleinkindern ein Umgang auch mit Übernachtungen in Betracht. Allerdings muss der Umgang stets dem Kindeswohl entsprechen. Insbesondere bei einem längeren Kontaktabbruch und der aufgrund dessen zu erwartenden Entfremdung, seien, so der Senat, Übernachtungskontakte vorzubereiten. Auch Faktoren wie der Umstand, dass das Kind den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils noch gar nicht kenne oder noch nie außerhalb des Haushalts des betreuenden Elternteils übernachtet habe, seien bei der Bewertung einzubeziehen.
OLG Frankfurt a.M., 24.11.2020, 5 UF 110/20