Kümmert sich ein sorgeberechtigter Elternteil einerseits nicht um die Belange des Kindes, hat aber andererseits dem Jugendamt eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt und besteht aus diesem Grunde keine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Kindeswohl, ist ein Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig und daher unzulässig. Ein Sorgerechtsentzug kommt nur unter strenger Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht. Das bedeutet, dass nur im Fall einer Kindeswohlgefährdung ein solcher Eingriff verhältnismäßig und daher gerechtfertigt ist. Eine Kindeswohlgefährdung sei, so der Senat, „immer dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist“. Zwar ist dafür nicht erforderlich, dass die negativen Folgen für das Kind unmittelbar eintreten, wenn aber körperliche, geistige oder seelische Schäden für das Kind mit ziemlicher Sicherheit vorherzusehen sind, ist eine Gefährdung anzunehmen. Auf ein Verschulden des Sorgeberechtigten kommt es dabei nicht an. Wird aber das Jugendamt (oder, so ist zu folgern, der andere Elternteil) durch die Erteilung der umfassenden Vollmacht in die Lage versetzt, in sämtlichen wesentlichen Bereichen kindeswohlförderliche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es des Eingriffs in das Sorgerecht nicht.
OLG Brandenburg, 10.11.2020, 13 UF 33/20
.