§ 1686 a I Nr. BGB regelt, dass der leibliche (nicht rechtliche) Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat. Voraussetzung ist aber unbedingt, das der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei gilt nicht etwa der allgemeine Erkenntnissatz, dass ein Umgang mit dem biologischen Vater grundsätzlich dem Kindeswohl förderlich ist, das Gericht hat vielmehr die Kindeswohldienlichkeit im Einzelfall zu prüfen. Eine ablehnende Haltung des Kindes spielt dabei auch dann eine Rolle, wenn es sehr wahrscheinlich erscheint, dass das Kind dabei die ablehenende Haltung der betreuenden Elternteile übernimmt. Hier wird nämlich dennoch davon ausgegangen, dass ein durch das Gericht angeordneter Umgang das Kind in heftige innere Konflikte stürzen würde. Dies wäre eine Belastung für das Kind, die die Vorteile einer Unterstützung bei der Identitätsfindung, welche die Kontakte mit dem biologischen Vater bilden könnten, überwiegen würde.
KG, Beschluss vom 24.11.2021 – 13 UF 120/19