Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe kann sittenwidrig sein. Eine Sittenwidrigkeit liegt gem. eines Beschlusses des OLG Celle dann nahe, wenn sich ein Ehegatte, wie schon bei Vertragsschluss geplant oder umgesetzt, der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet und deshalb in der Ehe auf eine Erwerbstätigkeiten, die den Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften ermöglichen würde, weitgehend verzichtet.
Auch unterhaltsrechtliche Regelungen können sittenwidrig sein. Wird der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf maximal drei Jahre und eine Obergrenze von 2.500,00 DM begrenzt, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Unterhaltsvereinbarung führen.
OLG Celle, 05.03.2021, 17 UF 172/20