Im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt anhand der Kosten zu ermitteln, die dafür erforderlich sind, den in der Ehe erreichten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Der konkrete Wohnbedarf ist dadurch zu ermitteln, dass festgestellt wird, welchen Betrag der Unterhaltsberechtigte als Mieter eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte.
Begrenzt wird auch der Unterhalt bei der konkreten Bedarfsbemessung durch den Halbteilungsgrundsatz. Wie beim Quotenunterhalt stellt daher die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar.

BGH, 29.09.2021, XII ZB 474/20