Scheidung online
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Für wen eignet sich die SCHEIDUNG ONLINE?
Für alle, die eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung wünschen.
Was muss ich tun?
Sie füllen ein Formular aus, mit dem Sie uns alle notwendigen Infos zur Beantragung der Scheidung mitteilen.
Was hat die SCHEIDUNG ONLINE für Vorteile?
Sie sparen sich den Anwaltsbesuch und damit Zeit und Sie zahlen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
Hat die Scheidung online Nachteile für mich?
Sie verzichten allerdings auf ein umfassendes Beratungsgespräch, weshalb Sie sicher sein sollten, dass keine offenen Fragen bestehen.
Gibt es trotzdem einen Gerichtstermin?
Ja, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist unumgänglich.
Und wenn es doch Problem gibt?
Kontaktieren Sie uns, wir finden eine Lösung.
Scheidung online
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Info
Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit der diese ihre rechtlichen Beziehungen zueinander regeln können. Im Rahmen eines Ehevertrages können nicht nur güterrechtliche Vereinbarungen, sondern darüber hinaus in den Grenzen des Gesetzes sämtliche Inhalte sein, die die Ehegatten geregelt wissen wollen. Typischer Inhalt sind deshalb Vereinbarungen über das Vermögen, über Unterhalt, Hausrat, Benutzung der Ehewohnung für den Fall der Trennung oder Scheidung wie auch erbrechtliche Regelungen.
Eine Ehevertrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt abgeschlossen werden, also zum einen als vorsorgender Vertrag, als auch während intakter Ehe oder als Trennungsvereinbarung oder als Scheidungsfolgenvereinbarung. Soweit der Vertrag Regelungen zum Güterstand, zum Zugewinn, zum Versorgungsausgleich sowie vor einer möglichen Scheidung über nachehelichen Unterhalt enthalten soll, ist die Errichtung einer notariellen Urkunde erforderlich. Wegen der Tragweite der denkbaren Regelungen eines Ehevertrages, sollten die Inhalte ohnehin mit professioneller Unterstützung geregelt werden.
Das Kriterium des Getrenntlebens als Voraussetzung für die Scheidung ist erfüllt, wenn die Eheleute dauerhaft die „Trennung von Tisch und Bett“ praktizieren. Objektiv dürfen deshalb keinerlei gegenseitigen Versorgungsleistungen wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Reinigungsarbeiten mehr erbracht werden. Auch das Schlafzimmer darf nicht mehr gemeinsam genutzt werden. Eine räumliche (häusliche) Trennung ist dagegen nicht zwingend erforderlich; auch gewisse Gemeinsamkeiten z.B. aufgrund der gemeinsamen Sorge für ein Kind sind unbeachtlich.
Subjektiv muss ein Trennungswille bestehen. Eine Trennung liegt deshalb z.B. bei längeren berufsbedingten Abwesenheiten nicht vor. Versöhnungsversuche über einen Zeitraum von maximal drei Monaten unterbrechen regelmäßig nicht den Lauf des Trennungsjahres.
Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr existiert und darüber hinaus auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Ob eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Ehescheidung ist der gestaltende Akte des Familiengerichts, mit dem formell juristisch die Ehe beendet wird.
Daneben kommen mit der Aufhebung, Feststellung der Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen weitere Beendigungsgründe in Betracht. Allerdings sind diese äußerst selten. Selbstverständlich ist auch eine Trennung der Ehepartner ohne Durchführung einer Scheidung möglich, was regelmäßig aber zumindest eine rechtssichere Regelung der Verhältnisse erforderlich macht.
Im erweiterten Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung auch auf eingetragene Partnerschaften, auf gleichgeschlechtliche Ehen natürlich ohnehin. Für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gibt es allerdings kein vergleichbares Institut. Diese Unterscheidung liegt darin begründet, dass das deutsche Recht die Ehe als eine auf lebenslange Dauer angelegte Institution bewertet, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht (Art. 6 GG).
Wesentliches Indiz für die für eine Scheidung erforderliche Zerrüttung der Ehe ist meist die räumliche Trennung der Eheleute, obwohl dies nicht zwingend ist. Unwiderlegbar vermutet wird die Zerrüttung der Ehe, wenn die Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben und beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder wenn die Beteiligten bereits drei Jahre getrennt leben. Abzustellen ist dabei auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB).
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe – und sei es nur auf dem Papier – für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Daran, wann eine solche unzumutbare Härte vorliegt, werden sehr hohe Voraussetzungen gestellt.
Das Amtsgericht – dort Familiengericht – ist das zuständige Gericht für die Scheidung. Hier besteht Anwaltszwang, was bedeutet, dass zumindest der Antragsteller einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragen muss.
Regelungen zum Sorgerecht sind mitunter das strittigste und emotionalste Thema im Familienrecht.
Gemeinsame Sorge nach der Trennung
Leben die Eltern getrennt und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, müssen Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Schulausbildung, religiöse Erziehung) im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Beide Eltern behalten auch nach der Scheidung ihrer Ehe die gemeinsame elterliche Sorge, solange sie keine anderslautenden Sorgerechtsanträge stellen. Die Eltern sollen sich also einigen. Können sie sich nicht einigen, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zu übertragen. Solche Entscheidungen des Familiengerichts können mit Beschränkungen, z.B. zeitlicher Begrenzung der Entscheidungsbefugnis oder mit Auflagen verbunden werden sein wie beispielsweise dem Gericht innerhalb einer von ihm bestimmten Frist die Einleitung bestimmter Maßnahmen nachzuweisen.
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
Sind Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens zu treffen, dann trifft sie der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dieser gewöhnliche Aufenthalt kann daraus resultieren, dass sich die Eltern entweder darauf verständigt haben oder dass der Aufenthalt des Kindes beim Vater oder bei der Mutter festgelegt wurde.
Umgang
Beim Umgang des Elternteils, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt, trifft dieser Elternteil eigenverantwortlich Entscheidungen in Angelegenheiten der täglichen Betreuung. Hierzu gehören Entscheidungen darüber, wann das Kind zu Bett geht, wie lange das Kind fernsehen und welche Sendungen es ansehen darf etc.
Verfügungen im Notfall
In Notfällen, in denen im Interesse des Kindes Entscheidungen sofort getroffen werden müssen (Kind hat sich schwer verletzt und muss operiert werden), hat jeder Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, egal ob nur besuchsweise oder als gewöhnlichen Aufenthalt, ein Notvertretungsrecht.
Sorgerecht für den Vater eines nichtehelichen Kindes
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig sei. Damit steht dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Weg offen, die gemeinsame elterliche Sorge gerichtlich zu beantragen. Das Gericht ist gehalten, einem solchen Antrag stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl nicht zuwider läuft.
Was ist eigentlich das Umgangsrecht?
Im Familienrecht bezeichnet der Begriff Umgangsrecht den Anspruch darauf, Kontakt zu haben und Zeit miteinander verbringen zu können und es handelt sich primär um einen gegenseitigen Anspruch von Kind und seinen Eltern. Je nach Konstellation kann sich das Umgangsrecht auch auf weitere Bezugspersonen erstrecken wie z.B. die Großeltern oder auch Geschwister, Pflegeeltern oder Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt und eine Bindung zum Kind aufgebaut haben.
Vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht sorgfältig zu unterscheiden. Nicht selten besteht die irrige Vorstellung, dass man nur das „alleinige Sorgerecht“ haben müsse, um den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil unterbinden zu dürfen.
Die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Umgang erscheint zunächst klar und übersichtlich:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Die Tücke steckt in der Praxis allerdings – wie so oft – im Detail, denn das Umgangsrecht ist nur in seinem Bestand gesetzlich geregelt. Nicht geregelt ist dagegen die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts.
Wer kann ein Umgangsrecht mit dem Kind haben (und umgekehrt)?
In erster Linie besteht das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern. Außerdem kann es ein Umgangsrecht von Geschwistern geben oder von Großeltern. Gibt es weitere enge Bezugspersonen des Kindes, die auch faktisch Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, kommt auch hier ein Umgangsrecht in Betracht. Das kann z.B. der Fall bei Personen sein, die mit dem Kind für eine nicht unerhebliche Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Gibt es feste Regelungen für den Umgang?
Maßgeblich dafür ist allein das Kindeswohl. Optimalerweise wird die Regelung des Umgangs zwischen den Eltern individuell vereinbart.
Häufig gewählt wird die Variante von Umgangskontakten alle 14 Tage am Wochenende und zuzüglich, falls es darstellbar ist, noch ein Nachmittag unter der Woche. Dies ist aber keine Regelung, die irgendwo festgelegt wäre, sondern lediglich eine Möglichkeit.
Können die Eltern sich nicht auf eine Umgangsregelung einigen, sollten die Eltern zunächst versuchen, mit Hilfe z.B. des Jugendamtes oder einer Familienberatung ein Einvernehmen zu erzielen. Gelingt auch das nicht, kann eine Umgangsregelung durch das Gericht beantragt werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangs?
Das Umgangsrecht ist ein hohes Gut und kann daher nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Misshandlung oder Vernachlässigung des Kindes.
Will ein Elternteil den Umgang einschränken, sollte dies unbedingt in Abstimmung mit dem Jugendamt erfolgen.
Kann ein Elternteil zum Umgang verpflichtet werden?
Ja, wenn es dem Wohl des Kindes dient, kann das Familiengericht einen Elternteil zum Umgang verpflichten.
In der Praxis wird es nicht häufig der Fall sein, dass ein erzwungener Umgang gegen den Willen des Elternteils dem Kindeswohl förderlich ist; es ist aber im Einzelfall denkbar.
Was wird vom Umgangsrecht umfasst?
An erster Stelle meint das Umgangsrecht den persönlichen Kontakt, aber auch Kontakt über Telefon, Messengerdienste, Video-Callls oder Briefkontakt gehören dazu.
Wo gibt es Hilfe bei Problemen mit dem Umgang?
In einem ersten Schritt bietet das Jugendamt Beratung, Unterstützung und Vermittlung, wenn es Probleme bei der Regelung oder Ausübung des Umgangsrechts gibt.
Da das Jugendamt auch zwingend in ein möglicherweise notwendiges Gerichtsverfahren einbezogen wird, sollte bei Schwierigkeiten tatsächlich der erste Weg immer dorthin führen. Wenn die Bemühungen des Jugendamtes scheitern, dann kann in einem nächsten Schritt ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Umganges notwendig sein.
Was ist und macht eigentlich ein Verfahrensbeistand?
Wenn das Gericht wegen eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens angerufen wird, dann beauftragt es einen sog. Verfahrensbeistand mit der Bitte, sich ebenfalls mit der Sache zu befassen.
Eine eigene Interessenvertretung für das Kind
Ein Verfahrensbeistand soll dem Gericht bei der Entscheidungsfindung helfen; der Verfahrensbeistand ist quasi der „Anwalt des Kindes“.
Gespräche und Vermittlung
Ein Verfahrensbeistand soll sich nicht nur mit den Eltern, sondern insbesondere mit den Kindern in Verbindung setzen, um deren Interesse herauszufinden. Im Regelfall gibt der Verfahrensbeistand schon vor der Gerichtsverhandlung eine umfassende schriftliche Stellungnahme ab.
Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand
Eltern, die sich gerade in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren befinden, sollten versuchen mit einer positiven Grundeinstellung auf den Verfahrensbeistand zu zugehen.
Der sog. Versorgungsausgleich (VA) ist Teil des Scheidungsverfahrens; ist die einzige Scheidungsfolge, um die das Gericht sich von Amts wegen kümmert.
Geregelt wird die Aufteilung der Versorgungsanrechte (also der Rentenanrechte), die die Beteiligten während der Ehe erworben haben.
Die Anrechte, die die Ehegatten in der Ehe erworben haben, sollten gleichmäßig, also hälftig aufgeteilt werden. Insbesondere soll damit eine eigenständige Absicherung des Partners erreicht werden, der in der Ehe keine eigenen oder weniger Anwartschaften erworben hat, z.B. durch Haushaltsführung oder Kindererziehung. Da die Idee des Ausgleichs der Rentenanwartschaften aber auf der ehelichen Solidarität in wirtschaftlicher Hinsicht fusst, ist der Ausgleich auch dann durchzuführen und gerechtfertigt, wenn beide Ehegatten verdient haben und einer lediglich das niedrigere Einkommen hatte und daher weniger Versorgungsanwartschaften erwirtschaften konnte.
Die Beteiligten müssen im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleiches ein Formular (V10) ausfüllen, was dem Gericht ermöglicht, bei allen beteiligten Rententrägern die Auskünfte über die erworbenen Anwartschaften einzuholen. Die Auskünfte werden auch dem jeweils anderen mitgeteilt, damit diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden können.
Das ist nur in einem gewissen Rahmen möglich, d.h. insbesondere, was die jeweiligen Zeiträume betrifft, aber nichtsdestotrotz wichtig, denn nach Rechtskraft des Beschlusses gibt es keine Möglichkeit mehr, den Versorgungsausgleich zu korrigieren.
Es erfolgt beim Ausgleich keine Saldierung der Anrechte, vielmehr wird jedes einzelne Anrecht aufgeteilt bzw. wertmäßig „hin und her“ ausgeglichen.
Fachanwalt Familienrecht in Köln
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Wofür braucht man einen Fachanwalt für Familienrecht?
Das Familienrecht umfasst die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Partnerschaft, Kindschaftsverhältnis oder Verwandschaft verbunden sind.
Was umfasst das Familienrecht?
Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Typischerweise geht es natürlich um die Durchführung der Scheidung. Dabei bleibt es aber häufig nicht. Ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem Scheidungsanwalt bringt Klarheit.
Folgesachen der Scheidung
Im Rahmen der Scheidung ist regelmäßig die Aufteilung der Rente, also der Versorgungsausgleich zu klären. Zudem kann es um Unterhaltsfragen vor oder auch nach der Scheidung gehen. Häufig ist auch der Zugewinn (die Aufteilung des Vermögens) zu klären. Auch die Nutzung der Ehewohnung oder die Aufteilung des Hausrates können zu Streit führen.
Kinder
Klärungsbedürftig kann der Kindesunterhalt sein. Außerdem kommt es häufig zu Auseinandersetzungen in sogenannten Kindschaftssachen, wenn die Beteiligten sich nicht über den Umgang oder die Ausübung des Sorgerechts einigen können.
weitere familienrechtliche Themen
Darüber hinaus sind Verfahren um die Vaterschaft, Adoption, Gewaltschutz oder Vormundschaft und Pflegschaft Thematiken des Familienrechts.
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Diese Themen können verflochten oder auch separat zu behandeln sein. Unser Leistungsangebot erstreckt sich von der Beratung oder Begutachtung, der Abfassung von Eheverträgen, Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, die außergerichtliche Vertretung bis hin zur bundesweiten Prozessführung.
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Umfangreiche Erfahrung und hohes Engagement, regelmäßige Fortbildung und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung gewährleisten eine optimale Bearbeitung Ihres Anliegens.
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Scheidungsanwalt Köln
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