Versorgungsausgleich

Der sog. Versorgungsausgleich (VA) ist Teil des Scheidungsverfahrens; es ist die einzige Scheidungsfolge, um die das Gericht sich von Amts wegen kümmert.

Geregelt wird die Aufteilung der Versorgungsanrechte (also der Rentenanrechte), die die Beteiligten während der Ehe erworben haben.

Die Anrechte, die die Ehegatten in der Ehe erworben haben, sollten gleichmäßig, also hälftig aufgeteilt werden. Insbesondere soll damit eine eigenständige Absicherung des Partners erreicht werden, der in der Ehe keine eigenen oder weniger Anwartschaften erworben hat, z.B. durch Haushaltsführung oder Kindererziehung. Da die Idee des Ausgleichs der Rentenanwartschaften aber auf der ehelichen Solidarität in wirtschaftlicher Hinsicht basiert, ist der Ausgleich auch dann durchzuführen und gerechtfertigt, wenn beide Ehegatten verdient haben und einer lediglich das niedrigere Einkommen hatte und daher weniger Versorgungsanwartschaften erwirtschaften konnte.

Die Beteiligten müssen im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleiches ein Formular (V10) ausfüllen, was dem Gericht ermöglicht, bei allen beteiligten Rententrägern die Auskünfte über die erworbenen Anwartschaften einzuholen. Die Auskünfte werden auch dem jeweils anderen mitgeteilt, damit diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden können.

Das ist nur in einem gewissen Rahmen möglich, d.h. insbesondere, was die jeweiligen Zeiträume betrifft, aber nichtsdestotrotz wichtig, denn nach Rechtskraft des Beschlusses gibt es keine Möglichkeit mehr, den Versorgungsausgleich zu korrigieren.

Es erfolgt beim Ausgleich keine Saldierung der Anrechte, vielmehr wird jedes einzelne Anrecht aufgeteilt bzw. wertmäßig „hin und her“ ausgeglichen.


Wissenswertes zum Versorgungsausgleich

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften im Rahmen der Scheidung kann recht übersichtlich sein, es kann sich aber auch um ein sehr komplexes Thema zwischen den Beteiligten handeln.

Scheidungsverfahren

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen der Scheidung von Amts wegen durchgeführt, als sog. Folgesache. Bis zu einer Ehedauer von drei Jahren findet der Versorgungsausgleich jedoch nur auf Antrag statt.

Ist, z.B. bei einer Auslandsscheidung, kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, kann dieser in einem selbständigen Verfahren nachgeholt werden.

Der Ausgleich, so, wie er vom Gericht entschieden wird, wird auf Veranlassung des Gerichts bei den Versorgungsträgern durchgeführt; von Seiten der Beteiligten muss die Durchführung nicht eigens veranlasst werden.


Verhältnis zum Güterrecht

Grundsätzlich gibt es keine Doppelverwertung. Bei gesetzlichem Güterstand der Eheleute unterliegt ein Anrecht daher entweder dem Zugewinn oder dem Versorgungsausgleich.

Dabei gilt: Kapitalleistungen gehören in den Zugewinnausgleich, (ratierlich auszuzahlende) Rentenansprüche in den Versorgungsausgleich. Das Gesetz bestimmt einige Ausnahmen, z.B. für Anrechte, die unter das Betriebsrentengesetz fallen.


Verträge mit Wahlrecht

Eine Rentenversicherung, für die ein Kapitalwahlrecht besteht, wird im Versorgungsausgleich berücksichtigt, solange dieses Wahlrecht nicht ausgeübt worden ist. Umgekehrt wird eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht im Zugewinnausgleich eingerechnet, es sei denn, das Wahlrecht wurde zugunsten einer Rentenzahlung ausgeübt.

In zeitlicher Hinsicht ist insoweit der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Das bedeutet, dass das Wahlrecht mit den entsprechenden Folgen daher sogar noch in der Beschwerdeinstanz ausgeübt werden kann.


Ausschluss / Beschränkung

Es gibt wenige Härtegründe, die einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht rechtfertigen; z.B. wenn bei bestehender Gütertrennung einer der Ehegatten eine ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft erworben und der andere stattdessen sein Kapitalvermögen gemehrt hat. Wenn ein mitgeteilter Ausgleichswert ohne Vorab-Abzug der Teilungskosten unterhalb einer jährlich neu bestimmten Bagatellgrenze liegt (§18 VersAusglG) unterbleibt grundsätzlich der Ausgleich.

Ausgleichsformen

Man unterscheidet beim Wertausgleich zwischen der internen und externen Teilung. Sollte beides nicht in Betracht kommen, kann ein Ausgleich durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgen, bei dem ein Zahlungsanspruch aus einer laufenden Rente begründet werden.

nichteheliche Partner

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Anderes kann auch nicht etwa durch eine Vereinbarung, auch nicht durch eine notarielle Vereinbarung geregelt werden.

Vereinbarungen

Die grundsätzlich bestehende Dispositionsbefugnis der Ehegatten gilt auch für den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Allerdings werden derartige Vereinbarungen vom Gericht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen.


Auslandsfälle

Bei Scheidungen mit Auslandsberührung gelten viele Besonderheiten. Grundsätzlich findet meist dann ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt, wenn inländische Anwartschaften erworben wurden.

Sämtliche Anrechte auf Rentenzahlungen gehören in den Versorgungsausgleich

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind möglich

Der Ausgleich erfolgt zum Ehezeitende (Monat vor Zustellung Scheidungsantrag)

Auch abgetretene Rechte werden in den Versorgungsausgleich einbezogen

Bei der internen Teilung erhält der Berechtigte eigene Anrechte in der Versorgungseinrichtung des Pflichtigen

Bei der externen Teilung werden für den Berechtigten in Höhe des Ausgleichswertes Rechte bei einem anderen Träger begründet

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist erst möglich, wenn beide Partner im Rentenalter sind

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde der Versorgungsausgleich auch für eingetragenen Lebenspartnerschaften eingeführt

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